Kurze Einführung in das Asylverfahren
Ausgangssituation:
Ein Flüchtling taucht bei uns auf, entweder wird er von der Polizei erwischt
oder er geht selbst dort hin
Wie geht es dann weiter?
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Unterbringung in der nächsten Erstaufnahmeeinrichtung (z. B. Zirndorf; wegen der
dortigen Überfüllung haben wir auch eine solche Einrichtung in Erlangen
mit 300 Flüchtlingen) und erkennungsdienstliche Erfassung; Anhörung und
Überprüfung seiner Geschichte (sollte innerhalb von 1,5 bis 3 Monaten
erfolgen)
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Unterbringung in deiner Asylbewerberunterkunft (z. B. Container neben unserer Schule),
falls das Ersuchen des Flüchtlings nicht gleich abgelehnt und er zurückgeschickt wird
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Prüfung des Asylantrags innerhalb 6 Monaten
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Je nach Fluchtgrund Gewährung von Asyl (bei politisch Verfolgten) bzw. Flüchtlingsschutz
(bei Verfolgung aus z. B. religiösen oder anderen Gründen) mit einer Aufenthaltserlaubnis für
zunächst 3 Jahre oder subsidiären Schutz (v. a. bei Kriegsflüchtlingen) mit zunächst einem
Jahr Aufenthalt (um 2 Jahre verlängerbar, wenn die Lage im Herkunftsland eine Rückkehr noch
nicht zulässt)
bei Ablehnung: Ausreise innerhalb 1 Monats, sonst Abschiebung (im Einzelfall kann ein Bundesland
aber auch eine Duldung aussprechen; Flüchtling erhält dann aber keine Integrationsmaßnahmen)
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Nach Anerkennung: Erlaubnis zum Auszug aus den Gemeinschaftsunterkünften, Anspruch auf Grundsicherung
und Integrationsmaßnahmen (z. B. Deutschkurs)
Anmerkung:
Eine sehr schöne grafische Übersicht bietet der Bayerische Rundfunk unter folgendem Link an:
http://www.br.de/nachrichten/aktuelles/infografik-fluechtlinge-asylverfahren-104.html
Für minderjährige Flüchtlinge gilt:
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bei Ankunft in Deutschland: Inobhutnahme durch Jugendhilfe
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Clearingverfahren:
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Klärung der Situation (z. B. Perspektiven, Identität,…)
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Weitervermittlung nach max. 3 Monate in entsprechende Nachfolgeeinrichtungen
Problem Dublin-Abkommen:
Für einen Asyl-Suchenden, der Anrecht auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU (incl. Norwegen,
Schweiz, Island, Liechtenstein) hat, ist immer das Land zuständig, das er als erstes betreten hat.
Die Überstellfrist in das Erst-Aufnahmeland beträgt 6 Monate. Danach muss das Verfahren im Aufenthaltsland
durchgeführt werden.
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